{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-190_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4382&type=1563347022&cHash=cc371226e3c614d45d5172ac10da0e87", "Checksum": "8263c66754abab11a1e7919f459b69a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:51", "Checksum": "b2598ba2dee8a21a13e274fe64a45dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich aus der Differenz zwischen der Austrittsleistung und dem Altersguthaben, beide\nper 31. Dezember 2000, ergibt, ist auf den sich ergebenden Nachkaufsbetrag\nanzurechnen.\n\n3./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung der\nBeschwerde, da dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich\nentsprochen wird. Aufgrund der konkreten Konstellation ist von einem hälftigen\nObsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und den Beschwerdegegnern\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist\nangemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung des auf den\nStaat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- sind ebenfalls je zur Hälfte\ndem Staat und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die\nErhebung des auf den Staat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind bei einer hälftigen Auflage der amtlichen Kosten nicht zu\nentschädigen (Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, St. Gallen 2003, Rz. 832).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der\nangefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 17. November 2004\naufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steueramt\nzurückgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur\nHälfte zulasten des Staates und der Beschwerdegegner. Auf die Erhebung des\n\nKostenanteils des Staates wird verzichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte\nzulasten des Staates und der Beschwerdegegner. Auf die Erhebung des\n\nKostenanteils des Staates wird verzichtet. Der Anteil der Beschwerdegegner an den\namtlichen Kosten ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu\nverrechnen.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegner\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen\nseit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}