{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-190_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4382&type=1563347022&cHash=cc371226e3c614d45d5172ac10da0e87", "Checksum": "8263c66754abab11a1e7919f459b69a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:51", "Checksum": "b2598ba2dee8a21a13e274fe64a45dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\n– >Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ->Kennzahlen), dass hinsichtlich der\nNachkaufsregelung von einem Realzinssatz (Realzins = Differenz zwischen der\nVerzinsung des Altersguthabens und dem Lohnwachstum) von 1.5% ausgegangen\nwerden kann. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von\nNachkäufen in fehlende Beitragsjahre generell eine Aufzinsung von 1.5% zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberücksichtigen. Im Übrigen anerkennen auch die kantonalen Steuerbehörden eine\nAufzinsung (vgl. St. Galler Steuerbuch 45 Nr. 13 Ziff. 3.1.). Der in diesem\nZusammenhang anerkannte Realzins beträgt zwar lediglich 1%, doch ändert dies\nnichts an der Tatsache, dass eine dynamische Berechnung in der Praxis durchaus\nAnwendung findet und sich als sachgerechte Lösung erweist. Kann im Einzelfall eine\nlangfristig abweichende Entwicklung zwischen den Löhnen und den\nVermögensrenditen von über 1.5% nachgewiesen werden, so ist die nachgewiesene\nÜberschussrendite massgebend.\n\nff) Das Reglement der X. Personalversicherung sieht in Art. 17 Ziff. 1 folgende\nAltersgutschriften vor:\n\nAlterskategorien Jährliche Altersgutschriften in Prozenten des versicherten Lohnes\n\n25 - 31 7%\n\n32 – 41 10%\n\n42 – 51 15%\n\n52 – 65 18%\n\nNach der oben beschriebenen statischen Methode ergibt sich ein reglementarisches\nAltersguthaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des getätigten Nachkaufs (d.h.\nmit 57 Jahren) von 407% (= 7x7% + 10x10% + 10x15% + 6x18%) resp. von Fr.\n114'074.-- (unter Berücksichtigung des versicherten Jahreslohnes von Fr. 28'028.--\ngemäss Versicherungsausweis, vgl. vorinstanzl. act. 12, 1.23). Gemäss Aktenlage (vgl.\nvorinstanzl. act 12, 1.19) betrug die Austrittsleistung per 31. Dezember 2000 Fr.\n121'205.--, das effektive Altersguthaben, wovon die Altersrente berechnet worden\nwäre, per selbigem Datum jedoch Fr. 106'991.--. Dieser Unterschied ist darauf\nzurückzuführen, dass die X. Personalversicherung im Jahr 1995 vom Leistungs- zum\nBeitragsprimat wechselte; weil die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Wechsel bei\nder X. Personalversicherung versichert war, sind deshalb in der Austrittsleistung per 31.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDezember 2000 auch noch die vor 1995 erworbenen Ansprüche (Besitzstände)\nmiteinberechnet (vgl. Reglement der X. Personalversicherung Art. 96). Vorliegend\nerfolgte hingegen kein Austritt, sondern es ist die Frage des zulässigen Nachkaufs im\nJahr 2001 in eine nach dem Beitragsprimat geführte Kasse streitig, weshalb zur\nBerechnung des zulässigen Nachkaufs vom bereits bestehenden Altersguthaben per\n31. Dezember 2000 von Fr. 106'991.-- auszugehen ist.\n\nAus dieser statischen Berechnung, bei welcher sich aufgrund der \"goldenen Regel\" die\nLohn- und Zinsentwicklung gegenseitig neutralisieren und somit die Altersgutschriften\nlediglich zu addieren sind, ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin im\nPensionsalter von 64 Jahren ein Altersguthaben von 533% des letzten versicherten\nVerdienstes zur Verfügung stehen würde. Zur Bestimmung der Altersrente bei\nPensionierung würde ein Umwandlungssatz von 7.2% angewendet, welcher aber für\njeden Monat, um den die Pensionierung vor dem Monatsersten nach vollendetem 65.\nAltersjahr erfolgt um 0.015% zu reduzieren wäre (vgl. Art. 31 Ziff. 2 des Reglements).\nDies ergäbe im vorliegenden Fall (d.h. Pensionierungsalter) einen Umwandlungssatz\nvon 7.02% (= 7.2% ./. 12x0.015%) und somit eine jährliche Altersrente von 37.4166%.\nDiese Altersrente würde dann aber deutlich unter dem von der X. Personalversicherung\nerklärten Leistungsziel von 65% des versicherten Lohnes (vgl. Art. 8 Ziff. 1 des\nReglements) liegen. Das anvisierte Leistungsziel von 65% des versicherten Verdienstes\nkann weder über die ordentliche Beitragszahlung noch unter Berücksichtigung einer\nAufzinsung von 1.5% geäufnet werden, weshalb sich die Nachkaufsregelung der X.\nPersonalversicherung aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als unzulässig erweist. Eine\nim Rahmen der dynamischen Methode erfolgte Aufzinsung von über 1.5% ist allerdings\nnicht schlechthin unzulässig, doch müssten diesfalls grundsätzlich Unterlagen\nbeigebracht werden, die auch eine künftige Realverzinsung in diesem Umfang als\nrealistisch erscheinen lassen.\n\nff) Zusammenfassend steht somit fest, dass der getätigte Nachkauf im geltend\ngemachten Umfange steuerlich nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist insofern\ngutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit im\nSinne der Erwägungen an das Steueramt zurückzuweisen, als eine Neubeurteilung der\nzulässigen Höhe des Nachkaufsbetrages unter Berücksichtigung des Altersguthabens\nper Ende 2000 sowie einer Aufzinsung von 1.5% vorzunehmen ist. Der Betrag, welcher\n\n"}