{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-190_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4382&type=1563347022&cHash=cc371226e3c614d45d5172ac10da0e87", "Checksum": "8263c66754abab11a1e7919f459b69a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:51", "Checksum": "b2598ba2dee8a21a13e274fe64a45dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBegrenzung des Einkaufs für die berufliche Vorsorge der eidgenössischen\nSteuerverwaltung vom 22. Dezember 2000 Ziff. 2, abgekürzt KS Nr. 3; H.-U. Stauffer,\nBerufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 1758). Weitere freiwillige Beiträge der\nArbeitnehmer an die berufliche Vorsorge sind grundsätzlich ausgeschlossen, weil die\nberufliche Vorsorge durch die Grundsätze der Kollektivität und Planmässigkeit\nbeherrscht wird. Nach dem Grundsatz der Kollektivität sind individuelle\nVorsorgelösungen im Bereich der 2. Säule grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nicht\npublizierte BGE 2A.223/2001 sowie 2P.127/2001, je E. 4b); zudem sind nach dem\nGrundsatz der Planmässigkeit die Finanzierung der Vorsorge in der Aufbauphase als\nauch ihre Durchführung auf der Leistungsseite in Statuten und Reglement zum voraus\nnach schematischen Kriterien festzulegen (BGE 120 Ib 202 ff.; M. Steiner, Beletage-\nVersicherung, Möglichkeiten und Grenzen aus steuerlicher Sicht, in: ASA 58 (1989) S.\n631 f.).\n\nee) Die Höhe des Nachkaufs richtet sich nach dem Altersguthaben, welches der\nVersicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem\nreglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Von diesem\nwird dann das effektiv eingebrachte Altersguthaben in Abzug gebracht. Abgestellt wird\nbei dieser Berechnung auf die aktuellen Lohnverhältnisse im Zeitpunkt des Nachkaufs\n(vgl. Stauffer, a.a.O., N 1098 ff.). Bei Beitragsprimatkassen ist zu berücksichtigen, dass\ndie Altersguthaben nicht nur durch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber,\nsondern auch durch die laufende Verzinsung geäufnet werden (Art. 15 Abs. 1 BVG).\nAnderseits entwickelt sich durch Teuerung etc. auch der massgebende Lohn des\nVersicherten. Zur Vorausberechnung der individuellen und kollektiven Auswirkungen\nder beruflichen Vorsorge ging man deshalb davon aus, dass die jährliche\nVermögensrendite gleich hoch ist wie die jährliche Lohnentwicklung (sog. \"goldene\nRegel\", vgl. BBl 1976 I 163 ff.). Zur Berechnung der Deckungslücke hinsichtlich des\nNachkaufs in fehlendes Altersguthaben werden in Anwendung der goldenen Regel\ndeshalb lediglich die reglementarischen jährlichen Altersgutschriften addiert und von\ndem so errechneten hypothetischen Altersguthaben das bereits vorhandene Guthaben\nin Abzug gebracht (sog. statische Methode; die Schweizerische Steuerkonferenz hat\nsich bereits im Jahr 1999 mit der Nachkaufsproblematik befasst und ist zum Schluss\ngelangt, dass die Nachkaufstabellen nach der statischen Methode [d.h. ohne\nzusätzliche Aufzinsungen, vgl. unten] zu berechnen sind: vgl. Schweizerische\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle A.3.1.4 und 3.1.5; auch die\neidgenössische Steuerverwaltung folgt dieser Lösung, vgl. KS Nr. 3 Anhang I). Die\nEinberechnung einer Verzinsung bei der Anwendung der goldenen Regel entfällt\ngrundsätzlich.\n\nDie Praxis hat jedoch gezeigt, dass die im Rahmen des Beitragsprimats ausgerichteten\nLeistungen oftmals über jenen liegen, die sich aufgrund der soeben beschriebenen\nstatischen Methode ergeben würden. Dies ist darauf zurück zu führen, dass viele\nKassen trotz des Beitragsprimats ein bestimmtes Leistungsziel vorsehen, d.h. nicht\nalleine auf die ordentlichen Beiträge abstellen. Erreicht werden soll dieses Leistungsziel\nunter der Annahme, dass die Zinsentwicklung über der Lohnentwicklung liege. Bei\nbestehendem Nachkaufsbedarf ergibt sich hierbei jedoch das Problem, dass der\nVersicherte, um das Leistungsziel erreichen zu können, über die ordentlichen Beiträge\nhinaus nachkaufen muss, weil sich im Rahmen des Beitragsprimats die Höhe des\nNachkaufs nach dem Altersguthaben richtet, welches der Versicherte bei lückenloser\nZugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch festgesetzten Beginn\nder Beitragspflicht angespart hätte. Nebst den ordentlichen reglementarischen\nBeträgen müsste er also zudem das durch die Verzinsung zu äufnende Guthaben\nnachkaufen, um das Leistungsziel erreichen zu können. Ein fixes Leistungsziel im\nRahmen des Beitragprimats erweist sich deshalb grundsätzlich als systemwidrig. Weil\ndie goldene Regel jedoch keine volkswirtschaftliche Gesetzmässigkeit bedeutet (BBl\n1976 I 163) und um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Nachkaufsregelung\nzwischen Beitrags- und Leistungsprimatkassen zu vermeiden, rechtfertigt sich\ngrundsätzlich eine Aufzinsung in begrenztem Umfange.\n\nBerechnungen im Zusammenhang mit der Veränderung des nominellen\nBruttoinlandproduktes ergeben (vgl. hierzu Bundesamt für Statistik, www.bfs.admin.ch\n->Themen\n\n"}