{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-190_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4382&type=1563347022&cHash=cc371226e3c614d45d5172ac10da0e87", "Checksum": "8263c66754abab11a1e7919f459b69a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:51", "Checksum": "b2598ba2dee8a21a13e274fe64a45dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\nDas Prinzip der Angemessenheit findet zudem durch Inkrafttreten der Änderungen der\n3. Etappe der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2006 seinen expliziten Niederschlag in Art.\n1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge\n(SR 831.441.1, abgekürzt BVV2). Ein Vorsorgeplan gilt demgemäss als angemessen,\nwenn die reglementarischen Leistungen 70% des letzten versicherbaren AHVpflichtigen Lohns nicht überschreiten oder die gesamten reglementarischen\nArbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die der Finanzierung der Altersleistungen\ndienen, nicht mehr als 25% aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne pro Jahr\nbetragen. Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG\nliegen, dürfen darüber hinaus die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der\nAHV zusammen nicht mehr als 85% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns\nbetragen (sog. Verbot der Überversicherung; vgl. Mitteilungen über die berufliche\nVorsorge Nr. 83, a.a.O., S. 4 & 10 ff). Die erst am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden\nÄnderungen können vorliegend grundsätzlich noch nicht zur Anwendung gelangen\n(Verbot der positiven Vorwirkung). Weil sie jedoch lediglich das bisher geltende Prinzip\nder Angemessenheit näher umschreiben und die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe\nverankern, können sie im Sinne einer Auslegung der Regelung herbeigezogen werden,\nunter deren Gesichtspunkte die Steuerbehörden vorsorgerechtliche Regelungen auf\nihre Angemessenheit überprüfen.\n\nb) Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich befugt ist, eine\neigenständige Würdigung des getätigten Nachkaufs resp. des Vorsorgereglements\nvorzunehmen, ist zu prüfen, ob der getätigte Nachkauf zum Abzug zuzulassen sei oder\nnicht.\n\naa) Gemäss Art. 81 Abs. 2 BVG sind die von den Arbeitnehmern und\nSelbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder\nreglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des\nBundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Wie gesagt handelt es sich hierbei\num eine Grundsatzbestimmung, die der Konkretisierung in den Steuergesetzen des\nBundes und der Kantone bedarf. Für die direkte Bundessteuer findet sich diese wie\nbereits ausgeführt in Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und auf kantonaler Ebene in Art. 45 Abs.\n1 lit. d StG.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Obwohl in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind grundsätzlich\nsowohl die ordentlichen Beiträge als auch die ausserordentlichen Beiträge für den\nNachkauf von Altersguthaben (einmalig oder in Raten erbrachte Nachkaufssummen)\nabzugsfähig (Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl., Bern 1999, S. 156; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 33 DBG N 25). Gemäss der\nübergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 282 StG können die Beiträge für den\nNachkauf von Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge nicht abgezogen werden,\nwenn das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 begründet wurde und ein\nAnspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 besteht.\n\ncc) Ebenso sieht das Freizügigkeitsgesetz (SR 831.42, abgekürzt FZG) vor, dass eine\nVorsorgeeinrichtung, sofern sie ihre Leistungen in einem Leistungsplan festhält, dem\nVersicherten bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen hat, sich bis zu ihren\nvollen reglementarischen Leistungen einzukaufen (Art. 9 Abs. 2 FZG). Mit dem\nBundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999,\n2381) hat der Gesetzgeber hierzu eine Einschränkung beschlossen und Art. 79a BVG\neingeführt. Demgemäss ist ein Nachkauf vorsorgerechtlich und steuerlich nur noch\nmöglich im Umfange des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, multipliziert mit\nder Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum reglementarischen\nRücktrittsalter. Die eben beschriebene Regelung des Freizügigkeitsgesetzes, wonach\nein Versicherter im Rahmen von Art. 79a BVG fehlendes Altersguthaben nachkaufen\nkönnen muss, stellt im Grunde genommen eine Durchbrechung des\nvorsorgerechtlichen Grundsatzes der paritätischen Finanzierung dar, welcher sich für\nden obligatorischen Bereich aus Art. 66 Abs. 1 BVG und für den überobligatorischen\nBereich aus Art. 331 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) ergibt;\nhiernach müssen die Arbeitgeberbeiträge mindestens gleich hoch sein wie die Summe\nder Arbeitnehmerbeiträge.\n\ndd) Der Nachkauf von Altersguthaben dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes\nbis höchstens zum vollen reglementarischen Leistungsziel, also bis zur Höhe, nach\nwelcher ein Versicherter Anspruch auf Leistungen haben könnte, wenn er in der vollen\nmöglichen Zugehörigkeitsdauer zur Vorsorgeeinrichtung entsprechend dem Reglement\nBeiträge entrichtet hätte (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 2001/2002 betreffend die\n\n"}