{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-190_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4382&type=1563347022&cHash=cc371226e3c614d45d5172ac10da0e87", "Checksum": "8263c66754abab11a1e7919f459b69a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:51", "Checksum": "b2598ba2dee8a21a13e274fe64a45dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\nSchliesslich treffe auch die Auffassung des kantonalen Steueramtes, wonach die\ndynamische Berechnung der Nachkaufstabelle dazu führe, dass das für die\nreglementarisch vorgesehenen Leistungen notwendige Sparkapital nicht mit\nordentlichen Beiträgen erreicht werden könne, nicht zu, da die der Nachkaufstabelle\nzugrunde liegende Verzinsung nicht kalkulatorischer Natur sei.\n\nC./ Mit Eingaben vom 2. Dezember 2004 und vom 25. Januar 2005 erhob das\nKantonale Steueramt gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 26.\nJanuar 2004 zu bestätigen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen\ngeltend gemacht, die Steuerbehörden seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz\nnicht an die Prüfung der Reglemente durch die Vorsorgeaufsichtsbehörden gebunden.\nDie Nachkaufsregelung der X. Personalversicherung genüge den Anforderungen der\nPlanmässigkeit und Kollektivität nicht, da das Leistungsziel – 65% Rente des letzten\nversicherten Lohnes – in einer normalen Laufbahn nicht erreicht werden könne.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission beantragt in der Vernehmlassung vom 16. Februar\n2005 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso tragen B. und G. H.-H. mit\nStellungnahme vom 5. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde an.\n\nMit Replik vom 14. April und Ergänzung vom 3. Mai 2005 hält das Kantonale Steueramt\nam gestellten Antrag fest. Die Verwaltungsrekurskommission beantragt in der Duplik\nvom 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. Das Ehepaar H.-H. hat auf die\nDuplik verzichtet.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1\ndes Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur\nErgreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Eingaben vom 2.\nDezember 2004 und 25. Januar 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG sowie Art. 161 Abs. 1 StG in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2./ Strittig ist einzig, ob der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf von Altersguthaben\nbei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden kann. Dabei ist\nvorweg zu prüfen, welche Bedeutung der aufsichtsrechtlichen Prüfung des\nPensionskassenreglements im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung zukommt.\nAnschliessend ist der Abzug materiellrechtlich zu würdigen.\n\na) aa) Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt BVG) wacht die\nAufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen\nVorschriften einhalten. Hierzu überprüft die Aufsichtsbehörde u.a. die Übereinstimmung\nder reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften. Nach den\nvorinstanzlichen Erwägungen gehören zu den gesetzlichen Vorschriften auch die in Art.\n80 ff. BVG enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen. Deshalb sei steuerlich\nabziehbar, was dem Reglement entspreche und als mit dem Gesetz vereinbar\nanerkannt worden sei. Da die kantonale Aufsichtsbehörde das\nPensionskassenreglement, inkl. der Nachkaufsregelung, überprüft und gutgeheissen\nhabe, sei es im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes angezeigt,\ndass die Steuerbehörde von der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr\nabweiche. Dieser Auffassung ist, wie im folgenden dargelegt wird, nur bedingt Folge zu\nleisten.\n\nbb) Die Aufnahme der in Art. 80 ff. BVG enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen\nins Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge\nerfolgte hauptsächlich gestützt auf Art. 34quater Abs. 5 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874. Damit sollte einerseits der\nZusicherung im damaligen Abstimmungskampf Rechnung getragen werden, wonach\ndas Drei-Säulen-Prinzip keine steuerliche Benachteiligung von Institutionen oder\nBeitragszahlern gegenüber der Volkspension zur Folge haben werde, und anderseits\nsollte damit ein Teil der Steuerharmonisierung im Interesse der Entwicklung der\nberuflichen Vorsorge vorweggenommen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom\n19. Dezember 1975, BBl 1976 I 213 ff.).\n\n"}