{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-190_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4382&type=1563347022&cHash=cc371226e3c614d45d5172ac10da0e87", "Checksum": "8263c66754abab11a1e7919f459b69a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:51", "Checksum": "b2598ba2dee8a21a13e274fe64a45dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/190\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/190\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 15.11.2005\nEntscheiddatum: 15.11.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 15.11.2005\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42)\nsowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem\nAltersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den\nSteuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich\neiner reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese\nbereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den\ngesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im\nvorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug\nzugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel\nvorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter\nBerücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben\nvon 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\nB 2004/190\n\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN\n\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie\nArt. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in\nder beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine\neigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen\nEinkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für\nübereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf\nwird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische\nEinkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche\nBeitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen\nAufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann\n(Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\nUrteil vom 15. November 2005\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nB. und G. H.-H.,\n\nBeschwerdegegner,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ G. H.-H., geb. 1944, ist bei der C. unselbständig erwerbstätig und wohnt\nzusammen mit ihrem Ehemann B. H. im eigenen Einfamilienhaus in S. Das Ehepaar\nverfügt zudem über Grundeigentum in F. Für die Steuerperiode 2001 deklarierten sie\nunter Abzug von Fr. 49'310.-- für den Nachkauf von Altersguthaben in die X.\nPersonalversicherung, bei welcher G. H.-H. seit 1985 versichert ist, ein steuerbares\nEinkommen von Fr. 56'337.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 554'516.--. Die\nVeranlagungsbehörde liess u.a. den Nachkaufsbetrag von Fr. 49'310.-- nicht zum\nAbzug zu und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 106'300.-- fest. Das steuerbare\nVermögen wurde entsprechend der Deklaration mit Fr. 554'000.-- veranlagt. Die gegen\ndie Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit\nEntscheid vom 26. Januar 2004 teilweise gut und liess einen abzugsfähigen Beitrag im\nUmfange von Fr. 8'845.-- zu und setzte das steuerbare Einkommen entsprechend auf\nFr. 97'500.-- fest. Das steuerbare Vermögen blieb unverändert.\n\nB./ Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben B. und G. H.-H. mit Eingabe vom 25.\nFebruar 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragten, es sei\ndie Nachkaufssumme von Fr 49'310.-- in die Pensionskasse der Ehegattin\nvollumfänglich steuerlich zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend verringere sich\ndas steuerbare Einkommen um die Differenz zur bisher akzeptierten Nachkaufssumme\num Fr. 40'465.--.\n\nMit Entscheid vom 17. November 2004 hiess die Verwaltungsrekurskommission den\nRekurs gut. Sie erwog im wesentlichen, es sei angezeigt, dass die Steuerbehörde im\nInteresse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht von der\naufsichtsrechtlichen Beurteilung eines Vorsorgereglements abweiche. Weil die\nAufsichtsbehörde im vorliegenden Fall das Reglement geprüft habe und weil dieses\nReglement eine übliche Vorsorgeregelung vorsehe, sei auch der Nachkauf von\nAltersguthaben, der dem genehmigten Reglement entspreche, zum Abzug zuzulassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}