Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt X.) – die Vorinstanz – den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung