Die neuen Jahresabschlüsse wurden nachträglich zum Zwecke der Verwendung im Beschwerdeverfahren erstellt. Die Erstellung solcher nachträglicher Jahresabschlüsse wird als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben qualifiziert. Mit der Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung verbunden, die den Antrag enthält, die Steuerfaktoren entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen. Einer solchen Erklärung kommt Verbindlichkeit zu; sie lässt sich nicht ohne weiteres widerrufen.