f) Der Beschwerdeführer hat nachträglich Jahresabschlüsse für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000 und vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 erstellt. Dem Begehren, die Besteuerung sei aufgrund dieser nachträglichen Abschlüsse vorzunehmen, kann allerdings nicht entsprochen werden.