Im vorliegenden Fall sind alle Selbständigerwerbenen mit gebrochenem Geschäftsjahr von der systembedingten Problematik betroffen, wobei die publizierten Weisungen für die Veranlagungspraxis mehrere Vorgehensweisen aufzeigten, mit denen die Ueberbesteuerung vermieden werden konnte. Eine Verletzung des Grundsatzes der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt unter diesen Umständen nicht vor.