Im übrigen lässt der Grundsatz von Art. 127 Abs. 2 BV nicht jede Ungleichbehandlung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit als verfassungswidrig erscheinen. Unzulässig wäre eine Regelung lediglich, wenn sie in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (Vallender, a.a.O., Rz. 19). Im vorliegenden Fall sind alle Selbständigerwerbenen mit gebrochenem Geschäftsjahr von der systembedingten Problematik betroffen, wobei die publizierten Weisungen für die Veranlagungspraxis mehrere Vorgehensweisen aufzeigten, mit denen die Ueberbesteuerung vermieden werden konnte.