Inwiefern dannzumal eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. des Verbots der konfiskatorischen Besteuerung eintreten wird, kann im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden. Offen bleiben kann insbesondere auch, ob dannzumal eine Aenderung der Abschlusspraxis im Hinblick auf die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zulässig ist.