Eine Ueberbesteuerung liegt einzig dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit während der gesamten Steuerperiode, also während des gesamten Kalenderjahres, nach dem letzten Abschluss besteuert wird. Der Umstand, dass die Ursache der Ueberbesteuerung im Systemwechsel liegt, bedeutet nicht, dass eine unzulässige Steuerbelastung in der ersten Steuerperiode nach dem Systemwechsel erfolgt. Inwiefern dannzumal eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. des Verbots der konfiskatorischen Besteuerung eintreten wird, kann im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden.