Im übrigen macht der Beschwerdeführer selber geltend, der Monat Dezember sei der mit Abstand umsatzstärkste, was belegt, dass die Einkünfte nicht gleichmässig zufliessen. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. der konfiskatorischen Besteuerung erweist sich daher mit Bezug auf die streitige Veranlagung als unbegründet.