zugeflossen sind. Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf der Annahme, das Einkommen sei während des gesamten Geschäftsjahres kontinuierlich und gleichmässig zugeflossen. Würde dieser Argumentation gefolgt, müsste gleichzeitig auch der Anteil des im Jahr 2001 zugeflossenen Einkommens, welcher mit dem Geschäftsabschluss per Ende März 2002 erfasst wird, also derjenige, der vom zweiten bis zum vierten Quartal 2001 zugeflossen ist, berücksichtigt werden. Im übrigen macht der Beschwerdeführer selber geltend, der Monat Dezember sei der mit Abstand umsatzstärkste, was belegt, dass die Einkünfte nicht gleichmässig zufliessen.