Nach der streitigen Veranlagung würden diese gesamten Einkünfte mit einer Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 60'706.20 sowie einer Bundessteuer von Fr. 18'921.30, gesamthaft also mit Fr. 79'627.50, belastet. Dies entspreche einer Belastung der Einkünfte von 145 Prozent und sei mit einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar.