16 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Verletzung dieses Grundsatzes damit, das im ersten Quartal des Jahres 2001 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrage Fr. 23'264.--. Hinzu kämen Verwaltungsratshonorare von Fr. 29'000.-- sowie ein Wertschriftenertrag von Fr. 2'654.--, insgesamt also Fr. 54'918.--. Nach der streitigen Veranlagung würden diese gesamten Einkünfte mit einer Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 60'706.20 sowie einer Bundessteuer von Fr. 18'921.30, gesamthaft also mit Fr. 79'627.50, belastet.