Die Ueberbesteuerung tritt aber erst bei einer Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit ein. Ausschlaggebend ist nicht, dass beim gebrochenen Geschäftsjahr nach dem Systemwechsel ein Teil des im Jahr 2000 erzielten Gewinns im Jahr 2001 besteuert wird, sondern dass bei der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Gewinn des letzten gebrochenen Geschäftsjahres für die gesamte Steuerperiode erfasst wird.