Die Ursache der Ueberbesteuerung liegt im Fehlen einer Zwischeneinschätzung im neuen Bemessungssystem. Es wird daher im Schrifttum als folgerichtig erachtet, die anlässlich des Systemwechsels drohende Ueberbesteuerung beim Uebergang vom alten zum neuen Bemessungssystem zu eliminieren (Eichenberger/Gehriger, a.a.O., Rz. 410). Die Ueberbesteuerung tritt aber erst bei einer Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit ein.