d) Unbegründet ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die streitige Veranlagung führe anerkanntermas-sen zu einer Ueberbesteuerung, die in der Steuerperiode 2001 eintrete. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte