Die Problematik war vor dem Inkrafttreten des Systemwechsels allgemein bekannt, und der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, seine Abschlusspraxis entsprechend anzupassen. Nicht überzeugend sind die Einwände des Beschwerdeführers, ein Wechsel des Abschlusses auf das Jahresende sei wegen der damit verbundenen Mehrarbeiten und des sonst schon turbulenten und mit Abstand umsatzstärksten Monats Dezember unmöglich. Eine einmalige Umstellung ist nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden, und auch zahlreiche Unternehmungen derselben oder anderer Branchen mit Spitzenumsätzen im Dezember schliessen ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr ab.