Der Beschwerdeführer war von einem Treuhänder vertreten. Wenn dieser berufsmässig Steuerpflichtige im Kanton St. Gallen vertritt, so war er gehalten, die publizierten Weisungen des Steueramtes zu beachten, namentlich im Hinblick auf die Umstellung von der Pränumerandobesteuerung zur Postnumerandobesteuerung. Die Problematik war vor dem Inkrafttreten des Systemwechsels allgemein bekannt, und der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, seine Abschlusspraxis entsprechend anzupassen.