Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Steuerplanung eine den st. gallischen Richtlinien entsprechende Anpassung seiner Abschlusspraxis unterlassen. Er macht geltend, es sei von einem Steuerpflichtigen zuviel verlangt, wenn er die Weisung des Steueramts kennen müsse und seinen Abschluss danach zu gestalten habe, insbesondere wenn zu bedenken sei, dass andere Kantone bei wörtlich gleichlautendem Gesetzestext die von ihm gewählte Methode in ihren Rundschreiben als zulässig ansehen würden.