© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steueramtes für die Veranlagung eine Ueberbesteuerung durch Anpassung der Abschlusspraxis an die rechtlichen Gegebenheiten des neuen Bemessungssystems hätte vermieden werden können (StB 314 Nr. 6 Abs. 2). Die st. gallische Steuerordnung kennt keine Bestimmungen, welche wie die Verwaltungsanweisungen des Kantons Basel-Land zulassen, dass bei gebrochenem Geschäftsjahr im ersten Jahr nach dem Systemwechsel der Gewinn nur anteilmässig erfasst wird.