Im Schrifttum wird dazu ausgeführt, es sei die Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Eine Korrektur sei auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung zwingend, da eine Ueberbesteuerung dem aus dem Rechtsgleichheitsgebot in der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen würde (Eichenberger/Gehriger, Der Uebergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz. 408). c) Fest steht, dass die streitige Veranlagung im Einklang mit den Bestimmungen des Steuergesetzes steht. Fest steht weiter, dass nach den Weisungen des kantonalen