Deshalb kommt es bei Selbständigerwerbenden mit gebrochenem Geschäftsjahr, die nach dem Systemwechsel ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, zu einer Ueberbesteuerung, da der letzte Abschluss für die gesamte Steuerperiode Bemessungsgrundlage bildet und keine Zwischenveranlagung oder pro-rata-Besteuerung erfolgt. Dies ist systembedingt und kann durch steuerplanerische Massnahmen vermieden werden (vgl. B. Walker, Die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im System der Postnumerandobesteuerung und im Uebergang, in: StR 55/2000, S. 9). Im Schrifttum wird dazu ausgeführt, es sei die Bemessungsgrundlage zu korrigieren.