Mit dem Wechsel zur Gegenwartsbemessung fallen nämlich Zwischeneinschätzungen generell weg, so auch bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Deshalb kommt es bei Selbständigerwerbenden mit gebrochenem Geschäftsjahr, die nach dem Systemwechsel ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, zu einer Ueberbesteuerung, da der letzte Abschluss für die gesamte Steuerperiode Bemessungsgrundlage bildet und keine Zwischenveranlagung oder pro-rata-Besteuerung erfolgt.