in jeder Steuerperiode ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Zur Vermeidung von Bemessungslücken muss insbesondere auch dann ein Geschäftsabschluss erstellt werden, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, aber auch bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Walter Jakob, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, N 12 f. zu Art. 64 StHG; M. Reich [Hrsg.], Postnumerandobesteuerung natürlicher Personen, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 51).