288 Abs. 4 StG). Wurde die Geschäftstätigkeit nicht exakt zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen, lag der erste, zwölf Monate umfassende Geschäftsabschluss bereits in der nächsten Steuerperiode (sogenanntes verschobenes Geschäftsjahr). Dieser Abschluss war nicht nur für die sofortige Besteuerung ab Zwischenveranlagung, sondern auch für die nächste Steuerperiode massgebend.