b) Die vorliegende Streitfrage steht im Zusammenhang mit dem Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung, wie er im neuen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Steuergesetz verankert ist und erstmals auf das Jahr 2001 wirksam wurde. Im System der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung wurde bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Dieser wurde das Ergebnis des ersten Geschäftsabschlusses, allenfalls umgerechnet auf zwölf Monate, zugrunde gelegt (Art. 287 Abs. 1 lit. a und Art. 288 Abs. 4 StG).