2./ Streitig ist im vorliegenden Fall, wie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 2001 zu bemessen ist. a) Art. 66 Abs. 1 StG bestimmt, dass die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben werden. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 66 Abs. 2 StG). Nach Art. 67 Abs. 1 StG bestimmt sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (Art. 67 Abs. 2 StG).