Die Ueberbesteuerung widerspreche dem in Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde. Auch das kantonale Steueramt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Darüber wird in Erwägung gezogen: