Damit werde vermieden, dass der Steuerpflichtige allein aus steuerlichen Gründen einen bewährten und eingespielten Abschlusstermin aufgeben und zu einem neuen, eventuell betrieblich ungünstigen Abschlussdatum wechseln müsse. Eine andere Methode zur Vermeidung der Ueberbesteuerung sei das Erstellen eines Zwischenabschlusses per 31. Dezember 1999 oder 2000. Diese Variante werde den Pflichtigen im St. Galler Steuerbuch empfohlen. Der von der Veranlagungsbehörde gewählte und von der Vorinstanz geschützte Weg führe anerkanntermassen zu einer Ueberbesteuerung. Diese trete in der Steuerperiode 2001 ein. Die Ueberbesteuerung widerspreche dem in Art.