Grossteil der Kantone, z.B. Zürich, Luzern, Basel-Land und Nidwalden, anwenden würden. Als Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 würden die ordentlichen Ergebnisse des Abschlusses 2000/01 nur anteilmässig herangezogen. Der in der Steuererklärung deklarierte Viertel entspreche demjenigen Gewinn, der in der Bemessungsperiode 2001 angefallen sei. Damit werde vermieden, dass der Steuerpflichtige allein aus steuerlichen Gründen einen bewährten und eingespielten Abschlusstermin aufgeben und zu einem neuen, eventuell betrieblich ungünstigen Abschlussdatum wechseln müsse.