Mit Eingaben vom 2. Dezember 2004 und 3. Januar 2005 erhob der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 17. November 2004 und der Einspracheentscheid vom 17. September 2003 sowie die Veranlagungsverfügung vom 20. Februar 2003 seien aufzuheben und es sei für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2001 auf den Abschluss vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 abzustellen und das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2001 demzufolge auf Fr. 0 festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei unbestritten, dass ein