Eine Umrechnung oder Kürzung der Bemessungsgrundlage sei der neuen Bemessungsordnung systemfremd. Es habe die Möglichkeit bestanden, vor dem Systemwechsel eine Anpassung vorzunehmen und das Abschlussdatum entweder durch Ausdehnung des verschobenen Geschäftsjahres oder durch Erstellen eines Zwischenabschlusses auf das Ende des Kalenderjahres zu verlegen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nicht verletzt.