Davon deklarierte der Pflichtige einen Viertel bzw. Fr. 1538.-- in der Steuererklärung 2001b. Der ausgewiesene Reingewinn von insgesamt Fr. 262'883.-- wurde von der Veranlagungsbehörde aufgrund verschiedener steuerlicher Korrekturen um Fr. 11'160.-- erhöht. Für die Veranlagung erfasste die Steuerbehörde den gesamten Jahresgewinn und veranlagte H.K. für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 228'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 376'000.-- zum Satz von Fr. 448'000.--. Gegen die Veranlagung erhob der Pflichtige am 18. März 2003 Einsprache mit dem Antrag, der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei nur zu einem Viertel zu