{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-189_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4305&type=1563347022&cHash=7bff84a9086a7eae31402df366bd73de", "Checksum": "48a587c41fbc70faedf40cd7f2857a53"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "6c077f13f671b0465b491403853cb432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189).\n\nIm übrigen lässt der Grundsatz von Art. 127 Abs. 2 BV nicht jede Ungleichbehandlung\nbei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit als verfassungswidrig erscheinen.\nUnzulässig wäre eine Regelung lediglich, wenn sie in genereller Weise zu einer\nwesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter\nGruppen von Steuerpflichtigen führt (Vallender, a.a.O., Rz. 19). Im vorliegenden Fall\nsind alle Selbständigerwerbenen mit gebrochenem Geschäftsjahr von der\nsystembedingten Problematik betroffen, wobei die publizierten Weisungen für die\nVeranlagungspraxis mehrere Vorgehensweisen aufzeigten, mit denen die\nUeberbesteuerung vermieden werden konnte. Eine Verletzung des Grundsatzes der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt unter diesen Umständen\nnicht vor.\n\nf) Der Beschwerdeführer hat nachträglich Jahresabschlüsse für die Zeit vom 1. April\n2000 bis 31. Dezember 2000 und vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 erstellt. Dem\nBegehren, die Besteuerung sei aufgrund dieser nachträglichen Abschlüsse\nvorzunehmen, kann allerdings nicht entsprochen werden.\n\nDie neuen Jahresabschlüsse wurden nachträglich zum Zwecke der Verwendung im\nBeschwerdeverfahren erstellt. Die Erstellung solcher nachträglicher Jahresabschlüsse\nwird als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben qualifiziert. Mit der\nAbgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung\nverbunden, die den Antrag enthält, die Steuerfaktoren entsprechend der\nSelbstdeklaration festzusetzen. Einer solchen Erklärung kommt Verbindlichkeit zu; sie\nlässt sich nicht ohne weiteres widerrufen. Die Bilanz, als Teil der Steuererklärung, kann\nnach Abgabe der Behörde durch den Pflichtigen nur korrigiert werden, sofern die\nVoraussetzungen für einen Widerruf der Willenserklärung erfüllt sind (vgl. F. Cagianut,\nBedeutung der kaufmännischen Buchhaltung und Bilanz im Steuerrecht, in: ASA 37, S.\n143). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein Sachverhalt von der\nVeranlagungsbehörde steuerrechtlich anders gewürdigt wird als vom Steuerpflichtigen.\nDer Beschwerdeführer muss sich daher auf den ursprünglich eingereichten\nJahresabschlüssen behaften lassen.\n\ng) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen\nist.\n\n3./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist anzurechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist\nunterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von\n\nFr. 2'000.--.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt X.)\n\n– die Vorinstanz\n\n– den Beschwerdegegner\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen\nseit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}