{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-189_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4305&type=1563347022&cHash=7bff84a9086a7eae31402df366bd73de", "Checksum": "48a587c41fbc70faedf40cd7f2857a53"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "6c077f13f671b0465b491403853cb432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189).\n\nd) Unbegründet ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die streitige\nVeranlagung führe anerkanntermas-sen zu einer Ueberbesteuerung, die in der\nSteuerperiode 2001 eintrete.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Ursache der Ueberbesteuerung liegt im Fehlen einer Zwischeneinschätzung im\nneuen Bemessungssystem. Es wird daher im Schrifttum als folgerichtig erachtet, die\nanlässlich des Systemwechsels drohende Ueberbesteuerung beim Uebergang vom\nalten zum neuen Bemessungssystem zu eliminieren (Eichenberger/Gehriger, a.a.O., Rz.\n410). Die Ueberbesteuerung tritt aber erst bei einer Beendigung der selbständigen\nErwerbstätigkeit ein. Ausschlaggebend ist nicht, dass beim gebrochenen Geschäftsjahr\nnach dem Systemwechsel ein Teil des im Jahr 2000 erzielten Gewinns im Jahr 2001\nbesteuert wird, sondern dass bei der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit\nder Gewinn des letzten gebrochenen Geschäftsjahres für die gesamte Steuerperiode\nerfasst wird.\n\ne) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz gebietet,\ndass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig\nbelastet werden und sich die Steuerbelastung nach den den Steuerpflichtigen zur\nVerfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten\nmuss (vgl. K. Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 127 BV, Rz. 16 mit Hinweisen).\nDer Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Verletzung dieses Grundsatzes\ndamit, das im ersten Quartal des Jahres 2001 erzielte Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit betrage Fr. 23'264.--. Hinzu kämen Verwaltungsratshonorare von Fr.\n29'000.-- sowie ein Wertschriftenertrag von Fr. 2'654.--, insgesamt also Fr. 54'918.--.\nNach der streitigen Veranlagung würden diese gesamten Einkünfte mit einer Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 60'706.20 sowie einer Bundessteuer von Fr. 18'921.30,\ngesamthaft also mit Fr. 79'627.50, belastet. Dies entspreche einer Belastung der\nEinkünfte von 145 Prozent und sei mit einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit nicht vereinbar.\n\nDie Steuerbelastung ist nicht nur für die ersten drei Monate der Steuerperiode 2001 zu\nbeurteilen, sondern zumindest für die gesamte Steuerperiode. Zudem beruht es auf\neiner Fiktion, im ersten Quartal 2001 belaufe sich das Einkommen lediglich auf Fr.\n23'264.-- bzw. Fr. 54'918.--. Entscheidend ist letztlich nicht das in einem bestimmten\nQuartal zugeflossene Erwerbseinkommen, sondern das Erwerbseinkommen gemäss\nJahresabschluss. Es wäre durchaus möglich, dass im letzten Quartal des gebrochenen\nGeschäftsjahres, also im ersten Quartal 2001, die Hälfte oder drei Viertel des Gewinnes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzugeflossen sind. Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf der Annahme,\ndas Einkommen sei während des gesamten Geschäftsjahres kontinuierlich und\ngleichmässig zugeflossen. Würde dieser Argumentation gefolgt, müsste gleichzeitig\nauch der Anteil des im Jahr 2001 zugeflossenen Einkommens, welcher mit dem\nGeschäftsabschluss per Ende März 2002 erfasst wird, also derjenige, der vom zweiten\nbis zum vierten Quartal 2001 zugeflossen ist, berücksichtigt werden. Im übrigen macht\nder Beschwerdeführer selber geltend, der Monat Dezember sei der mit Abstand\numsatzstärkste, was belegt, dass die Einkünfte nicht gleichmässig zufliessen. Die Rüge\nder Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit bzw. der konfiskatorischen Besteuerung erweist sich daher mit\nBezug auf die streitige Veranlagung als unbegründet.\n\nEine Ueberbesteuerung liegt einzig dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei der\nAufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit während der gesamten Steuerperiode,\nalso während des gesamten Kalenderjahres, nach dem letzten Abschluss besteuert\nwird. Der Umstand, dass die Ursache der Ueberbesteuerung im Systemwechsel liegt,\nbedeutet nicht, dass eine unzulässige Steuerbelastung in der ersten Steuerperiode\nnach dem Systemwechsel erfolgt. Inwiefern dannzumal eine Verletzung des\nGrundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. des\nVerbots der konfiskatorischen Besteuerung eintreten wird, kann im vorliegenden Fall\nnicht beurteilt werden. Offen bleiben kann insbesondere auch, ob dannzumal eine\nAenderung der Abschlusspraxis im Hinblick auf die Aufgabe der selbständigen\nErwerbstätigkeit zulässig ist.\n\n"}