{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-189_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4305&type=1563347022&cHash=7bff84a9086a7eae31402df366bd73de", "Checksum": "48a587c41fbc70faedf40cd7f2857a53"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "6c077f13f671b0465b491403853cb432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189).\n\nIn dem seit 1. Januar 2001 geltenden System der Postnumerandobesteuerung mit\neinjähriger Gegenwartsbemessung bemisst sich das steuerbare Einkommen\ngrundsätzlich auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach den Einkünften in der\nSteuerperiode. Wenn der Geschäftsabschluss aber nicht per Ende Jahr, sondern im\nVerlauf der Steuerperiode erfolgt, so wird auf das in der Steuerperiode abgeschlossene\nGeschäftsjahr abgestellt. Liegen zwei Geschäftsabschlüsse vor, so stellen diese eine\nEinheit dar und werden zusammen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Es muss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin jeder Steuerperiode ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Zur Vermeidung von\nBemessungslücken muss insbesondere auch dann ein Geschäftsabschluss erstellt\nwerden, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit\nerlischt, aber auch bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Walter Jakob,\nin: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden [StHG], 2. Aufl.,\nBasel 2002, N 12 f. zu Art. 64 StHG; M. Reich [Hrsg.], Postnumerandobesteuerung\nnatürlicher Personen, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 51).\n\nWechselt ein Selbständigerwerbender mit verschobenem Geschäftsabschluss vom\nPränumerando- zum Postnumerandosystem, erleidet er übers Ganze gesehen eine\nUeberbesteuerung. Diese besteht darin, dass der Selbständigerwerbende schliesslich\nnicht bloss bis zur unterjährigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit nach dem letzten\nJahresgeschäftsergebnis besteuert wird, sondern für die ganze Steuerperiode (vgl. St.\nGaller Steuerbuch [abgekürzt StB] 314 Nr. 6 Abs. 1). Mit dem Wechsel zur\nGegenwartsbemessung fallen nämlich Zwischeneinschätzungen generell weg, so auch\nbei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Deshalb kommt es bei\nSelbständigerwerbenden mit gebrochenem Geschäftsjahr, die nach dem\nSystemwechsel ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, zu einer Ueberbesteuerung, da\nder letzte Abschluss für die gesamte Steuerperiode Bemessungsgrundlage bildet und\nkeine Zwischenveranlagung oder pro-rata-Besteuerung erfolgt. Dies ist systembedingt\nund kann durch steuerplanerische Massnahmen vermieden werden (vgl. B. Walker, Die\nBesteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im System der\nPostnumerandobesteuerung und im Uebergang, in: StR 55/2000, S. 9). Im Schrifttum\nwird dazu ausgeführt, es sei die Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Eine Korrektur\nsei auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung zwingend, da eine\n\nUeberbesteuerung dem aus dem Rechtsgleichheitsgebot in der Bundesverfassung\nabgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nwidersprechen würde (Eichenberger/Gehriger, Der Uebergang zur\nGegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz. 408).\n\nc) Fest steht, dass die streitige Veranlagung im Einklang mit den Bestimmungen des\nSteuergesetzes steht. Fest steht weiter, dass nach den Weisungen des kantonalen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteueramtes für die Veranlagung eine Ueberbesteuerung durch Anpassung der\nAbschlusspraxis an die rechtlichen Gegebenheiten des neuen Bemessungssystems\nhätte vermieden werden können (StB 314 Nr. 6 Abs. 2). Die st. gallische Steuerordnung\nkennt keine Bestimmungen, welche wie die Verwaltungsanweisungen des Kantons\nBasel-Land zulassen, dass bei gebrochenem Geschäftsjahr im ersten Jahr nach dem\nSystemwechsel der Gewinn nur anteilmässig erfasst wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Steuerplanung eine den st. gallischen\nRichtlinien entsprechende Anpassung seiner Abschlusspraxis unterlassen. Er macht\ngeltend, es sei von einem Steuerpflichtigen zuviel verlangt, wenn er die Weisung des\nSteueramts kennen müsse und seinen Abschluss danach zu gestalten habe,\ninsbesondere wenn zu bedenken sei, dass andere Kantone bei wörtlich\ngleichlautendem Gesetzestext die von ihm gewählte Methode in ihren Rundschreiben\nals zulässig ansehen würden.\n\nDer Beschwerdeführer war von einem Treuhänder vertreten. Wenn dieser berufsmässig\nSteuerpflichtige im Kanton St. Gallen vertritt, so war er gehalten, die publizierten\nWeisungen des Steueramtes zu beachten, namentlich im Hinblick auf die Umstellung\nvon der Pränumerandobesteuerung zur Postnumerandobesteuerung. Die Problematik\nwar vor dem Inkrafttreten des Systemwechsels allgemein bekannt, und der\nBeschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, seine Abschlusspraxis entsprechend\nanzupassen. Nicht überzeugend sind die Einwände des Beschwerdeführers, ein\nWechsel des Abschlusses auf das Jahresende sei wegen der damit verbundenen\nMehrarbeiten und des sonst schon turbulenten und mit Abstand umsatzstärksten\nMonats Dezember unmöglich. Eine einmalige Umstellung ist nicht mit unzumutbarem\nAufwand verbunden, und auch zahlreiche Unternehmungen derselben oder anderer\nBranchen mit Spitzenumsätzen im Dezember schliessen ihr Geschäftsjahr mit dem\nKalenderjahr ab.\n\n"}