{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-189_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4305&type=1563347022&cHash=7bff84a9086a7eae31402df366bd73de", "Checksum": "48a587c41fbc70faedf40cd7f2857a53"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "6c077f13f671b0465b491403853cb432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189).\n\nC./ Mit Eingaben vom 2. Dezember 2004 und 3. Januar 2005 erhob der Betroffene\ndurch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag,\nder Rekursentscheid vom 17. November 2004 und der Einspracheentscheid vom 17.\nSeptember 2003 sowie die Veranlagungsverfügung vom 20. Februar 2003 seien\naufzuheben und es sei für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger\nErwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2001 auf den Abschluss vom 1. Januar 2001 bis\n31. März 2001 abzustellen und das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2001\ndemzufolge auf Fr. 0 festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur\nBegründung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei unbestritten, dass ein\nSelbständigerwerbender mit verschobenem Geschäftsabschluss beim Wechsel vom\nPränumerando- zum Postnumerandosystem über das Ganze gesehen eine\nUeberbesteuerung erleide. Es gebe verschiedene Möglichkeiten, um diese zu\nvermeiden. Am einfachsten und ohne grossen Mehraufwand sei die Methode, die der\nBeschwerdeführer in seiner Steuererklärung gewählt habe und welche auch ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrossteil der Kantone, z.B. Zürich, Luzern, Basel-Land und Nidwalden, anwenden\nwürden. Als Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 würden die ordentlichen\nErgebnisse des Abschlusses 2000/01 nur anteilmässig herangezogen. Der in der\nSteuererklärung deklarierte Viertel entspreche demjenigen Gewinn, der in der\nBemessungsperiode 2001 angefallen sei. Damit werde vermieden, dass der\nSteuerpflichtige allein aus steuerlichen Gründen einen bewährten und eingespielten\nAbschlusstermin aufgeben und zu einem neuen, eventuell betrieblich ungünstigen\nAbschlussdatum wechseln müsse. Eine andere Methode zur Vermeidung der\nUeberbesteuerung sei das Erstellen eines Zwischenabschlusses per 31. Dezember\n1999 oder 2000. Diese Variante werde den Pflichtigen im St. Galler Steuerbuch\nempfohlen. Der von der Veranlagungsbehörde gewählte und von der Vorinstanz\ngeschützte Weg führe anerkanntermassen zu einer Ueberbesteuerung. Diese trete in\nder Steuerperiode 2001 ein. Die Ueberbesteuerung widerspreche dem in Art. 127 Abs.\n2 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) verankerten\nGrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Auf die\nweiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2005 unter Hinweis auf\ndie Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.\n\nAuch das kantonale Steueramt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar\n2005 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1\ndes Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Steuerpflichtige ist zur\nBeschwerdeführung legitimiert, und die Beschwerdeeingaben entsprechen zeitlich,\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG, Art. 161 StG\nin Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Streitig ist im vorliegenden Fall, wie das Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit für die Steuerperiode 2001 zu bemessen ist.\n\na) Art. 66 Abs. 1 StG bestimmt, dass die Steuern vom Einkommen und Vermögen für\njede Steuerperiode festgesetzt und erhoben werden. Als Steuerperiode gilt das\nKalenderjahr (Art. 66 Abs. 2 StG).\n\nNach Art. 67 Abs. 1 StG bestimmt sich das steuerbare Einkommen nach den\nEinkünften in der Steuerperiode. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger\nErwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden\nGeschäftsabschlüsse massgebend (Art. 67 Abs. 2 StG).\n\nb) Die vorliegende Streitfrage steht im Zusammenhang mit dem Wechsel von der\nPränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zur\nPostnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung, wie er im neuen,\nam 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Steuergesetz verankert ist und erstmals auf das\nJahr 2001 wirksam wurde. Im System der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger\nVergangenheitsbemessung wurde bei der Aufnahme der selbständigen\nErwerbstätigkeit eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Dieser wurde das Ergebnis\ndes ersten Geschäftsabschlusses, allenfalls umgerechnet auf zwölf Monate, zugrunde\ngelegt (Art. 287 Abs. 1 lit. a und Art. 288 Abs. 4 StG). Wurde die Geschäftstätigkeit\nnicht exakt zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen, lag der erste, zwölf Monate\numfassende Geschäftsabschluss bereits in der nächsten Steuerperiode (sogenanntes\nverschobenes Geschäftsjahr). Dieser Abschluss war nicht nur für die sofortige\nBesteuerung ab Zwischenveranlagung, sondern auch für die nächste Steuerperiode\nmassgebend.\n\n"}