{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-189_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4305&type=1563347022&cHash=7bff84a9086a7eae31402df366bd73de", "Checksum": "48a587c41fbc70faedf40cd7f2857a53"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "6c077f13f671b0465b491403853cb432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/189\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei Selbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine allfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verwaltungsgericht, B 2004/189).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/189\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.04.2005\nEntscheiddatum: 07.04.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 5.4.2005\nSteuerrecht, Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 127 Abs. 2 BV (SR 101). Bei\nSelbständigerwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr\nübereinstimmt, ist beim Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit\nVergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit\nGegenwartsbemessung der gesamte Gewinn des in die erste Steuerperiode\nnach dem Systemwechsel fallenden Geschäftsabschlusses zu erfassen. Eine\nallfällige Ueberbesteuerung verstösst im ersten Steuerjahr nicht gegen den\nGrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\n(Verwaltungsgericht, B 2004/189).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nH.K.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,\n\nAbteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,\n\nlic. iur. Hubert Hofmann,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ H.K. ist in A. wohnhaft. Er führt als Selbständigerwerbender eine Apotheke in A. und\neine solche in B.. Seine Geschäftsabschlüsse enden jeweils am 31. März. In der\nSteuererklärung 2001b deklarierte er für das Jahr 2001 ein steuerbares Einkommen von\nFr. 19'682.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 448'879.--. Als Einkommen aus der\nApotheke in A. deklarierte er Fr. 67'258.--, was einem Viertel des Gewinns des vom 1.\nApril 2000 bis 31. März 2001 laufenden Geschäftsjahres im Betrag von Fr. 269'033.--\nentsprach. Der Betrieb in B. schloss mit einem Reinverlust von Fr. 6'150.-- ab. Davon\ndeklarierte der Pflichtige einen Viertel bzw. Fr. 1538.-- in der Steuererklärung 2001b.\nDer ausgewiesene Reingewinn von insgesamt Fr. 262'883.-- wurde von der\nVeranlagungsbehörde aufgrund verschiedener steuerlicher Korrekturen um Fr.\n11'160.-- erhöht. Für die Veranlagung erfasste die Steuerbehörde den gesamten\nJahresgewinn und veranlagte H.K. für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n228'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 376'000.-- zum Satz von Fr.\n448'000.--.\n\nGegen die Veranlagung erhob der Pflichtige am 18. März 2003 Einsprache mit dem\nAntrag, der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei nur zu einem Viertel zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesteuern. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 17.\nSeptember 2003 ab.\n\nB./ Gegen den Einspracheentscheid erhob der Pflichtige am 14. Oktober 2003 Rekurs.\nEr hielt an seinem Antrag fest, der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit des\nGeschäftsjahres vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 sei nur zu einem Viertel zu\nbesteuern.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. November\n2004 ab. Sie erwog, für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger\nErwerbstätigkeit sei das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden\nGeschäftsabschlüsse massgebend. Eine Ausnahmeregelung sei für Geschäftsjahre, die\nnicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmten, nicht vorgesehen. Eine Umrechnung oder\nKürzung der Bemessungsgrundlage sei der neuen Bemessungsordnung systemfremd.\nEs habe die Möglichkeit bestanden, vor dem Systemwechsel eine Anpassung\nvorzunehmen und das Abschlussdatum entweder durch Ausdehnung des\nverschobenen Geschäftsjahres oder durch Erstellen eines Zwischenabschlusses auf\ndas Ende des Kalenderjahres zu verlegen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nicht verletzt.\n\n"}