Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Auf das Schadenersatzbegehren ist wie erwähnt nicht einzutreten (oben Erw. 1). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Es wird festgestellt, dass der Zuschlag nichtig ist. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur gehörigen Eröffnung des Zuschlags im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.