3./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar sinngemäss, der Auftrag sei ihr zu vergeben. Diesem Begehren wird nur insoweit entsprochen, als festgestellt wird, dass der Zuschlag nichtig ist. Entsprechend der ständigen Praxis hat sie damit aber dennoch als vollständig obsiegend zu gelten, auch wenn ihrem Begehren um Erteilung des Zuschlags nicht stattgegeben wird. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).