Somit ist die Angelegenheit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 IVöB zur gehörigen Eröffnung als behördliche und hinreichend begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei in der Begründung die unterschiedliche Bewertung der Angebote plausibel und nachvollziehbar darzulegen ist.