d) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Zuschlag fehlerhaft eröffnet wurde und nichtig ist. Da die Beschwerdeführerin kein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt hat, wäre die Vorinstanz grundsätzlich befugt gewesen, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen (Art. 37 Abs. 1 lit. b VöB). Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, hat die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mitzuteilen (Art. 37 Abs. 2 VöB). Eine solche Mitteilung ist bisher nicht erfolgt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Vertragsschluss noch nicht erfolgt ist. Somit ist die Angelegenheit in Anwendung von Art.