© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zuschlag auch materiell mangelhaft ist, lässt sich unter diesen Umständen nicht abschliessend beurteilen. Soweit jedoch die Beschwerdeführerin die Bewertung der dritten Anbieterin beanstandet, ist mangels Legitimation nicht darauf einzutreten, da die besagte Anbieterin nicht Beschwerde erhoben hat.