Diese Bewertung ist aufgrund der vorliegenden Akten bei zwei Kriterien nicht nachvollziehbar. Dem Offertvergleich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot Vorbehalte bezüglich der Termine, für die Pläne/Detaillösungen, Terminverzögerungen und Arbeitsschutz angebracht hat, während die Beschwerdeführerin keine solchen Vorbehalte machte. Weshalb beide Verfahrensbeteiligten bei den Kriterien "Technischer Bericht/Arbeitsablauf" und "Bauprogramm/Termine" gleich bewertet wurden, geht aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht hervor.