Zu Recht rügt daher die Beschwerdeführerin, der Vergabepreis bzw. die Preise des tiefsten und des höchsten Angebotes seien nicht bekannt gegeben worden, und es habe sowohl eine Begründung als auch eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt. Berechtigt ist auch die Rüge, dass kein Offertöffnungsprotokoll erstellt wurde. Nach Art. 30 Abs. 3 VöB wird über die Offertöffnung ein Protokoll erstellt, welches verschiedene in der Verordnung ausdrücklich aufgeführte Angaben enthalten muss. Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, und nach dem Zuschlag ist den Anbietern auf Gesuch Einsicht zu gewähren (Art. 30 Abs. 4 VöB).