c) In aller Regel lässt es das Gericht bei einer Feststellung der Nichtigkeit bewenden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen Stellung zu nehmen. Die Zuschlagsverfügung ist gemäss Art. 41 Abs. 1 VöB kurz zu begründen. Nur im freihändigen Verfahren muss der Zuschlag nicht begründet werden (Art. 41 Abs. 2 VöB). Im vorliegenden Fall wäre zwar eine freihändige Vergabe zulässig gewesen (vgl. Anhang 2 zur IVöB). Wenn aber die Submittentin das Einladungsverfahren wählt, hat sie die entsprechenden Formvorschriften zu beachten. Dazu gehört namentlich Art. 41 Abs. 3 VöB.